Betreuungsrecht | Betreuung - Vorsorgevollmacht - Patientenverfügung

Angehörige, Nachbarn, Sozialarbeiter oder andere Personen können die Errichtung einer gesetzlichen Betreuung beim Betreuungsgericht anregen, sofern sie die Auffassung vertreten, dass ein Betroffener seine Angelegenheiten nicht (mehr) selbst regeln kann - bindend ist eine solche Anregung weder für das Gericht noch den Betroffenen. Das Gericht ermittelt in solchen Fällen selbständig und mit den Mitteln seiner Wahl.

Dazu gehören insbesondere Vorgespräche mit dem Betroffenen und ihm nahestehenden Personen. 

Bevor die Betreuung angeordnet wird, muss sich der zuständige Richter ein eigenes Bild vom Betroffenen machen. Wenn nötig auch durch einen Besuch im Krankenhaus oder im Altenheim. 

Ferner kann das Gericht eine Begutachtung anordnen. Sie ist sogar zwingend notwendig, wenn das Gericht eine gesetzliche Betreuung einrichten will. Diese kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. 

Anschließend entscheidet das Gericht durch Beschluss, für welche Bereiche die Betreuung errichtet werden soll.