Honorar - Grundlagen der Anwaltsvergütung

Was kostet die Beratung beim Rechtsanwalt?

Die Vergütung für anwaltliche Leistungen ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer individuell vereinbarten Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen –die sowohl ein festes Honorar oder ein Stundenhonorar beinhalten können- sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bin ich verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Gebühren abzurechnen. 

Mehr Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren und Kosten finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://brak.de/fuer-verbraucher/kosten/).

Vergütungsvereinbarung

Das Pauschalhonorar bzw. meine Stundensätze variieren je nach rechtlicher Fragestellung, Schwierigkeit der Angelegenheit, Haftungsrisiko, Gegenstandswert, Bedeutung für den Mandanten und dem Umfang der Tätigkeit. Das jeweilige Honorar wird individuell, für jedes Mandat gesondert mitgeteilt. 

Sprechen Sie mich daher vor einem Beratungsgespräch bzw. einer Mandatserteilung auf die entstehenden Kosten an. 

Erstberatung

Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist gesetzlich begrenzt. Unabhängig von der Dauer und der Höhe des Gegenstands- oder Verfahrenswert darf ein Erstgespräch höchstens EUR 190,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. kosten, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist (§ 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG). 

Die Erstberatung beinhaltet in der Regel eine erste Beratung und die Sichtung vorhandener Unterlagen mit dem Ziel einer ersten rechtlichen Einschätzung der Angelegenheit. Sie soll den Mandanten in die Lage versetzen, entscheiden zu können, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht. Die Erstberatung dient nicht dazu, dem Mandanten eine schnelle und vollständige Lösung seines Problems zu bieten. Dies kann eine Erstberatung seriöserweise nicht leisten.

Erteilen Sie nach der Erstberatung den Auftrag, ihre Angelegenheit weiter zu verfolgen, werden die Kosten der Erstberatung auf die dann entstehende Geschäftsgebühr angerechnet, wenn keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird. 

Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, übernimmt diese – je nach Rechtsgebiet – eventuell die Kosten für eine Erstberatung.

Einfache Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung gehören bei mir zum kostenfreien Service.

Welche finanzielle Unterstützung kann ich zur Durchsetzung meiner Rechte erhalten?

Auch wenn Sie aus privaten oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, sich rechtlichen Beistand zu leisten, berate und vertrete ich Sie sehr gerne. Ich unterstütze Sie dann bei der Beantragung von Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (staatliche Unterstützung). 

So kann für anwaltliche Beratung bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Mit diesem Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, um sich beraten zu lassen. Dabei kann der Rechtsanwalt eine Schutzgebühr von € 15,00 verlangen; die weiteren Kosten werden gegenüber der Rechtsantragstelle des Amtsgerichtes abgerechnet.

Sofern die Angelegenheit sich nur gerichtlich klären lässt, kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf) beantragt werden. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers und nach den Erfolgsaussichten der Klage oder der Verteidigung gegen eine Klage. 

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, kann diese in Anspruch genommen werden. Hier gilt es allerdings genau zu prüfen, welche Risiken die Versicherung abdeckt. Im Familienrecht und im Erbrecht ist oft nur die Beratung abgedeckt.

Es ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen, dass beide Ehegatten gemeinsam denselben Anwalt –etwa bei Durchführung einer Scheidung- beauftragen („gemeinsamer Anwalt“), den kein Anwalt darf gegnerische Beteiligte in einem Rechtsstreit vertreten. Wenn sich beide Eheleute über alle Scheidungsfolgen einig sind, ist es jedoch denkbar, dass nur ein Ehepartner durch einen Anwalt vertreten wird und der andere Ehepartner ohne anwaltliche Vertretung dem Antrag lediglich zustimmt.